|
Art. 47 Denaturierstoffe und -prozesse
(Art. 31 AlkG) 1 Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom BAZG zugelassenes Denaturierungsmittel in der von ihm festgelegten Konzentration enthalten ist. 2 Erzeugnisse oder alkoholhaltige Lösungen gelten als denaturiert, wenn sie bei der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse in einer Weise verändert werden, dass sie für den Menschen nicht mehr geniessbar sind. 3 Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sollen, sind untersagt. |