|
Art. 53 Einzelantrag auf Denaturierung
(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Personen, die nicht Inhaber oder Inhaberin einer Denaturierungsermächtigung sind, können beim BAZG die Zulassung zu einer einmaligen Denaturierung beantragen. 2 Die Denaturierung ist mindestens fünf Arbeitstage im Voraus beim BAZG zu beantragen. 3 Dem Antrag sind Angaben beizufügen über:
4 Wer eine Denaturierung beantragt, hat die Denaturierstoffe zu beschaffen, geeignete Messmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das BAZG legt das weitere Vorgehen fest. |