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Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen
(Art. 16 AlkG) 1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann. 2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden. 3 Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt. 4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres. 5 Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs. |