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Art. 57 Einfuhr
(Art. 28 AlkG) 1 Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
2 Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob die Steuer zu erheben ist, so entscheidet das BAZG. Die Zollorgane erheben die Steuer an der Grenze nach dem Veranlagungsverfahren des Zollrechts. |