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Art. 59 Probeentnahme
(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) Das BAZG kann im Rahmen der Steueraufsicht von Getränken und Erzeugnissen, die der Steuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen. |