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Art. 60 Rückerstattung
(Art. 23bis Abs. 3 AlkG) 1 Das beim BAZG einzureichende Gesuch muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Dem Gesuch sind die für die Begründung des Begehrens wesentlichen Nachweise beizufügen. 2 Das BAZG ist berechtigt, die Gewährung der Rückerstattung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingungen abhängig zu machen. 3 Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so kann für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung gelangen. 4 Die steuerpflichtige Person muss alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. 5 Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs geltend zu machen. |