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Art. 63 Willentliche Vernichtung
(Art. 69 Abs. 6 AlkG) 1 Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden. 2 Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt. 3 Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung. |