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Art. 67 Aufzeichnungen
(Art. 42a AlkG) 1 Die Geschäftsbücher und die Belege müssen es dem BAZG erlauben:
2 Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen es ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren. 3 Die Bestimmungen des Zollrechts zur Aufzeichnungspflicht gelten sinngemäss. |