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Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei
(Art. 14 AlkG) Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann das BAZG einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar. |