Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 73 Vergütungszins
(Art. 69 AlkG) 1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. |