Allgemeine Gebührenverordnung
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Art. 11 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Dienstleistungen
1 Die Verwaltungseinheit stellt die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung. 2 Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |