Allgemeine Gebührenverordnung
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Art. 14 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |