Allgemeine Gebührenverordnung
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Art. 5a Konsultation der Preisüberwachung zu Gebührenregelungen 7
Bei der Vorbereitung von Anträgen zum Erlass oder zur Änderung von Gebührenregelungen lädt die federführende Verwaltungseinheit die Preisüberwachung unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |