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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Art. 1Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
a.
die Erfassung in einem Kataster;
b.
die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
c.
die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
d.
die Festlegung der Untersuchungs‑, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.