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Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Die­se Ver­ord­nung soll si­cher­stel­len, dass be­las­te­te Stand­orte sa­niert wer­den, wenn sie zu schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen füh­ren oder wenn die kon­kre­te Ge­fahr be­steht, dass sol­che Ein­wir­kun­gen ent­ste­hen.

2 Sie re­gelt für die Be­ar­bei­tung be­las­te­ter Stand­orte die fol­gen­den Ver­fah­rens­schrit­te:

a.
die Er­fas­sung in ei­nem Ka­tas­ter;
b.
die Be­ur­tei­lung der Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit;
c.
die Be­ur­tei­lung der Zie­le und der Dring­lich­keit der Sa­nie­rung;
d.
die Fest­le­gung der Un­ter­su­chungs‑, Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­mass­nah­men.