Verordnung
|
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer
1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:9
1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.10 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905). |