Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens 12

1 Ein Bo­den, der ein be­las­te­ter Stand­ort oder ein Teil da­von ist, ist sa­nie­rungs­be­dürf­tig, wenn ein in ihm ent­hal­te­ner Stoff einen Kon­zen­tra­ti­ons­wert nach An­hang 3 über­schrei­tet. Dies gilt auch für Bö­den, für die be­reits ei­ne Nut­zungs­be­schrän­kung ver­fügt wur­de.

2 Bö­den, die nach Ab­satz 1 nicht sa­nie­rungs­be­dürf­tig sind, ob­wohl sie be­las­te­te Stand­or­te oder Tei­le da­von sind, und Ein­wir­kun­gen von be­las­te­ten Stand­orten auf Bö­den wer­den ge­mä­ss der Ver­ord­nung vom 1. Ju­li 199813 über Be­las­tun­gen des Bo­dens be­ur­teilt.

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Ab­ga­be zur Sa­nie­rung von Alt­las­ten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).

13 SR 814.12

BGE

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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