Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 13 Vorgehen der Behörde

1 Ist ein be­las­te­ter Stand­ort über­wa­chungs­be­dürf­tig, so ver­langt die Be­hör­de, dass ein Kon­zept zur Über­wa­chung er­stellt wird und die­je­ni­gen Mass­nah­men ge­trof­fen wer­den, mit de­nen ei­ne kon­kre­te Ge­fahr schäd­li­cher oder läs­ti­ger Ein­wir­kun­gen fest­ge­stellt wer­den kann, be­vor sich die­se ver­wirk­licht. Die Über­wa­chungs­mass­nah­men müs­sen so lan­ge durch­ge­führt wer­den, bis nach den Ar­ti­keln 9–12 kei­ne Über­wa­chungs­be­dürf­tig­keit mehr be­steht.14

2 Ist ein be­las­te­ter Stand­ort sa­nie­rungs­be­dürf­tig (Alt­last), so ver­langt die Be­hör­de, dass:

a.
in­nert an­ge­mes­se­ner Frist ei­ne De­tail­un­ter­su­chung durch­ge­führt wird;
b.
der Stand­ort bis zum Ab­schluss der Sa­nie­rung über­wacht wird.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden