Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

1 Ziel der Sa­nie­rung ist die Be­sei­ti­gung der Ein­wir­kun­gen oder der kon­kre­ten Ge­fahr sol­cher Ein­wir­kun­gen, die zur Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit nach den Ar­ti­keln 9–12 ge­führt ha­ben.

2 Bei der Sa­nie­rung zum Schutz des Grund­was­sers wird vom Ziel ab­ge­wi­chen, wenn:

a.
da­durch die Um­welt ge­samt­haft we­ni­ger be­las­tet wird;
b.
sonst un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Kos­ten an­fal­len wür­den; und
c.15
die Nutz­bar­keit von Grund­was­ser im Ge­wäs­ser­schutz­be­reich Au ge­währ­lei­s­tet ist, oder wenn ober­ir­di­sche Ge­wäs­ser, die mit Grund­was­ser aus­ser­halb des Ge­wäs­ser­schutz­be­reichs Au in Ver­bin­dung ste­hen, die An­for­de­run­gen der Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung an die Was­ser­qua­li­tät er­fül­len.

3 Bei der Sa­nie­rung zum Schutz der ober­ir­di­schen Ge­wäs­ser wird vom Ziel ab­ge­wi­chen, wenn:

a.
da­durch die Um­welt ge­samt­haft we­ni­ger be­las­tet wird;
b.
sonst un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Kos­ten an­fal­len wür­den; und
c.
das Ge­wäs­ser die An­for­de­run­gen der Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung an die Was­ser­qua­li­tät er­füllt.

4 Be­son­ders dring­lich sind Sa­nie­run­gen, wenn ei­ne be­ste­hen­de Nut­zung be­ein­träch­tigt oder un­mit­tel­bar ge­fähr­det ist.

5 Auf­grund der De­tail­un­ter­su­chung be­ur­teilt die Be­hör­de die Zie­le und die Dring­lich­keit der Sa­nie­rung.

15 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 5 Ziff. 5 der Ge­wäs­ser­schutz­ver­ord­nung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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