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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Art. 15Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.
2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a.
dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b.
sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3 Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a.
dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b.
sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c.
das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4 Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5 Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
15 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).