Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen

1 Die Be­hör­de be­ur­teilt das Sa­nie­rungs­pro­jekt. Sie be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re:

a.
die Aus­wir­kun­gen der Mass­nah­men auf die Um­welt;
b.
de­ren lang­fris­ti­ge Wirk­sam­keit;
c.
die Ge­fähr­dung der Um­welt durch den be­las­te­ten Stand­ort vor und nach der Sa­nie­rung;
d.
bei nicht voll­stän­di­ger De­kon­ta­mi­na­ti­on die Kon­trol­lier­bar­keit der Mass­nah­men, die Mög­lich­keit zur Män­gel­be­he­bung so­wie die Si­cher­stel­lung der für die vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men er­for­der­li­chen Mit­tel;
e.
ob die Vor­aus­set­zun­gen zum Ab­wei­chen vom Sa­nie­rungs­ziel nach Ar­ti­kel 15 Ab­sät­ze 2 und 3 er­füllt sind.

2 Ge­stützt auf die Be­ur­tei­lung legt sie in ei­ner Ver­fü­gung ins­be­son­de­re fest:

a.
die ab­sch­lies­sen­den Zie­le der Sa­nie­rung;
b.
die Sa­nie­rungs­mass­nah­men, die Er­folgs­kon­trol­le so­wie die ein­zu­hal­ten­den Fri­sten;
c.
wei­te­re Auf­la­gen und Be­din­gun­gen zum Schutz der Um­welt.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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