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Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)

Art. 2 Begriffe

1 Be­las­te­te Stand­orte sind Or­te, de­ren Be­las­tung von Ab­fäl­len stammt und die ei­ne be­schränk­te Aus­deh­nung auf­wei­sen. Sie um­fas­sen:

a.
Ab­la­ge­rungs­stand­orte: still­ge­leg­te oder noch in Be­trieb ste­hen­de De­po­ni­en und an­de­re Ab­fall­ab­la­ge­run­gen; aus­ge­nom­men sind Stand­orte, an die aus­schliess­lich un­ver­schmutz­tes Aus­hub-, Aus­bruch- oder Ab­raum­ma­te­ri­al ge­langt ist;
b.
Be­triebs­stand­orte: Stand­orte, de­ren Be­las­tung von still­ge­leg­ten oder noch in Be­trieb ste­hen­den An­la­gen oder Be­trie­ben stammt, in de­nen mit um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fen um­ge­gan­gen wor­den ist;
c.
Un­fall­stand­orte: Stand­orte, die we­gen aus­ser­or­dent­li­cher Er­eig­nis­se, ein­schliess­lich Be­triebs­stö­run­gen, be­las­tet sind.

2 Sa­nie­rungs­be­dürf­tigsind be­las­te­te Stand­orte, wenn sie zu schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen füh­ren oder wenn die kon­kre­te Ge­fahr be­steht, dass sol­che Ein­wir­kun­gen ent­ste­hen.

3 Alt­las­tensind sa­nie­rungs­be­dürf­ti­ge be­las­te­te Stand­orte.