Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften

Von dem in die­ser Ver­ord­nung ge­re­gel­ten Ver­fah­ren kann ab­ge­wi­chen wer­den, wenn:

a.
zum Schutz der Um­welt So­fort­mass­nah­men nö­tig sind;
b.
die Über­wa­chungs- oder Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit oder die er­for­der­li­chen Mass­nah­men auf Grund be­reits vor­han­de­ner An­ga­ben be­ur­teilt wer­den kön­nen;
c.
ein be­las­te­ter Stand­ort durch die Er­stel­lung oder Än­de­rung ei­ner Bau­te oder An­la­ge ver­än­dert wird;
d.
frei­wil­li­ge Mass­nah­men der di­rekt Be­trof­fe­nen einen gleich­wer­ti­gen Voll­zug die­ser Ver­ord­nung ge­währ­leis­ten.

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