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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Art. 24Abweichen von Verfahrensvorschriften
Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:
a.
zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind;
b.
die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die erforderlichen Massnahmen auf Grund bereits vorhandener Angaben beurteilt werden können;
c.
ein belasteter Standort durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird;
d.
freiwillige Massnahmen der direkt Betroffenen einen gleichwertigen Vollzug dieser Verordnung gewährleisten.