Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Be­las­te­te Stand­orte dür­fen durch die Er­stel­lung oder Än­de­rung von Bau­ten und An­la­gen nur ver­än­dert wer­den, wenn:

a.
sie nicht sa­nie­rungs­be­dürf­tig sind und durch das Vor­ha­ben nicht sa­nie­r­ungs­be­dürf­tig wer­den; oder
b.
ih­re spä­te­re Sa­nie­rung durch das Vor­ha­ben nicht we­sent­lich er­schwert wird oder sie, so­weit sie durch das Vor­ha­ben ver­än­dert wer­den, gleich­zei­tig sa­niert wer­den.

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