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Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)

Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen

Un­ter­su­chungs-, Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­mass­nah­men nach die­ser Ver­ord­nung müs­sen dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen und von den Pflich­ti­gen do­ku­men­tiert wer­den.