Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 6 Führung des Katasters

1 Die Be­hör­de er­gänzt den Ka­tas­ter mit An­ga­ben über:

a.
die Über­wa­chungs- oder Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit;
b.
die Zie­le und die Dring­lich­keit der Sa­nie­rung;
c.
die von ihr durch­ge­führ­ten oder an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men zum Schutz der Um­welt.

2 Sie löscht den Ein­trag ei­nes Stand­ortes im Ka­tas­ter, wenn:

a.
die Un­ter­su­chun­gen er­ge­ben, dass der Stand­ort nicht mit um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fen be­las­tet ist; oder
b.
die um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fe be­sei­tigt wor­den sind.

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