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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Art. 9Schutz des Grundwassers
1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
a.
im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
b.
bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
c.
bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3
1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
d.
er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
6 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).
7 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998 (SR 814.201).
8 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).