Ordinance
on the Remediation of Polluted Sites
(Contaminated Sites Ordinance, CSO)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 26 August 1998 (Status as of 1 May 2017)


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Art. 14 Detailed investigation

1 To spe­cify the ob­ject­ives and as­sess the ur­gency of re­medi­ation, the fol­low­ing de­tailed in­form­a­tion shall be ob­tained and eval­u­ated in a risk as­sess­ment:

a.
type, loc­a­tion, quant­ity and con­cen­tra­tion of the en­vir­on­ment­ally haz­ard­ous sub­stances at the pol­luted site;
b.
type, load and tem­por­al de­vel­op­ment of the ex­ist­ing and pos­sible im­pacts on the en­vir­on­ment;
c.
loc­a­tion and im­port­ance of the en­vir­on­ment­al areas at risk.

2 If the res­ults of the de­tailed in­vest­ig­a­tion de­vi­ate sub­stan­tially from those of the pre­lim­in­ary in­vest­ig­a­tion, the au­thor­it­ies shall re­as­sess wheth­er the site is in need of re­medi­ation in ac­cord­ance with Art­icles 9–12.

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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