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Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
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