Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 14 Detailuntersuchung

1 Zur Be­ur­tei­lung der Zie­le und der Dring­lich­keit der Sa­nie­rung wer­den die fol­gen­den An­ga­ben de­tail­liert er­mit­telt und auf Grund ei­ner Ge­fähr­dungs­ab­schät­zung be­wer­tet:

a.
Art, La­ge, Men­ge und Kon­zen­tra­ti­on der am be­las­te­ten Stand­ort vor­han­de­nen um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fe;
b.
Art, Fracht und zeit­li­cher Ver­lauf der tat­säch­li­chen und mög­li­chen Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt;
c.
La­ge und Be­deu­tung der ge­fähr­de­ten Um­welt­be­rei­che.

2 Wei­chen die Er­geb­nis­se der De­tail­un­ter­su­chung we­sent­lich von den­je­ni­gen der Vor­un­ter­su­chung ab, so be­ur­teilt die Be­hör­de er­neut, ob der Stand­ort nach den Ar­ti­keln 9–12 sa­nie­rungs­be­dürf­tig ist.

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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