Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 17 Sanierungsprojekt

Die Be­hör­de ver­langt, dass bei Alt­las­ten ent­spre­chend der Dring­lich­keit der Sa­nie­rung ein Sa­nie­rungs­pro­jekt aus­ge­ar­bei­tet wird. Die­ses be­schreibt ins­be­son­de­re:

a.
die Sa­nie­rungs­mass­nah­men, ein­sch­liess­lich der Mass­nah­men zur Über­wa­chung und der Mass­nah­men zur Ent­sor­gung von Ab­fäl­len, so­wie die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men, die Er­folgs­kon­trol­le und den Zeit­be­darf;
b.
die Aus­wir­kun­gen der vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men auf die Um­welt;
c.
die nach der Sa­nie­rung ver­blei­ben­de Um­welt­ge­fähr­dung;
d.
die An­tei­le an der Ver­ur­sa­chung der Alt­last, wenn der oder die Sa­nie­rungs­pflich­ti­ge ei­ne Ver­fü­gung über die Kos­ten­ver­tei­lung ver­langt (Art. 32d Abs. 318 USG).

18 Sie­he heu­te: Abs. 4.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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