Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 2 Begriffe

1 Be­las­te­te Stand­orte sind Or­te, de­ren Be­las­tung von Ab­fäl­len stammt und die ei­ne be­schränk­te Aus­deh­nung auf­wei­sen. Sie um­fas­sen:

a.
Ab­la­ge­rungs­stand­orte: still­ge­leg­te oder noch in Be­trieb ste­hen­de De­po­ni­en und an­de­re Ab­fall­ab­la­ge­run­gen; aus­ge­nom­men sind Stand­orte, an die aus­sch­liess­lich un­ver­schmutz­tes Aus­hub-, Aus­bruch- oder Ab­raum­ma­te­ri­al ge­langt ist;
b.
Be­triebs­stand­orte: Stand­orte, de­ren Be­las­tung von still­ge­leg­ten oder noch in Be­trieb ste­hen­den An­la­gen oder Be­trie­ben stammt, in de­nen mit um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fen um­ge­gan­gen wor­den ist;
c.
Un­fall­stand­orte: Stand­orte, die we­gen aus­ser­or­dent­li­cher Er­eig­nis­se, ein­sch­liess­lich Be­triebs­stö­run­gen, be­las­tet sind.

2 Sa­nie­rungs­be­dürf­tigsind be­las­te­te Stand­orte, wenn sie zu schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen füh­ren oder wenn die kon­kre­te Ge­fahr be­steht, dass sol­che Ein­wir­kun­gen ent­ste­hen.

3 Alt­las­tensind sa­nie­rungs­be­dürf­ti­ge be­las­te­te Stand­orte.

BGE

136 II 142 (1C_178/2009, 1C_179/2009) from 4. November 2009
Regeste: Art. 7 Abs. 6 und Art. 32c ff. USG; Art. 2 Abs. 1 AltlV; Sanierung von abfallbelasteten Standorten; asbesthaltige Gebäude. Begriff der Abfälle nach Art. 7 Abs. 6 USG (E. 3.1). Ein Gebäude mit asbesthaltigen Bauteilen stellt keinen Ablagerungsort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV dar(E. 3.2.1). Es handelt sich auch nicht um einen Betriebsstandort gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AltlV oder um einen Unfallstandort nach Art. 2 Abs. 1 lit. c AltlV (E. 3.2.2). Die Aufzählung in Art. 2 Abs. 1 AltlV ist abschliessend (E. 3.2.3). Die Art. 32c ff. USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV erlauben für sich genommen nicht, eine generelle Verpflichtung zur Sanierung von asbestbelasteten Gebäuden zu begründen; dies stellt keine Lücke dar, welche von der Rechtsprechung gefüllt werden könnte (E. 3.2.4).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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