Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 20

1 Die Un­ter­su­chungs-, Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­mass­nah­men sind vom In­ha­ber oder von der In­ha­be­rin ei­nes be­las­te­ten Stand­ortes durch­zu­füh­ren.

2 Zur Durch­füh­rung der Vor­un­ter­su­chung, der Über­wa­chungs­mass­nah­men oder der De­tail­un­ter­su­chung kann die Be­hör­de Drit­te ver­pflich­ten, wenn Grund zur An­nah­me be­steht, dass die­se die Be­las­tung des Stand­orts durch ihr Ver­hal­ten ver­ur­sacht ha­ben.

3 Zur Aus­ar­bei­tung des Sa­nie­rungs­pro­jek­tes und zur Durch­füh­rung der Sa­nie­rungs­mass­nah­men kann die Be­hör­de mit Zu­stim­mung des In­ha­bers oder der In­ha­be­rin Drit­te ver­pflich­ten, wenn die­se die Be­las­tung des Stand­ortes durch ihr Ver­hal­ten ver­ur­sacht ha­ben.

BGE

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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