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Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

Art. 20

1 Die Un­ter­su­chungs-, Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­mass­nah­men sind vom In­ha­ber oder von der In­ha­be­rin ei­nes be­las­te­ten Stand­ortes durch­zu­füh­ren.

2 Zur Durch­füh­rung der Vor­un­ter­su­chung, der Über­wa­chungs­mass­nah­men oder der De­tail­un­ter­su­chung kann die Be­hör­de Drit­te ver­pflich­ten, wenn Grund zur An­nah­me be­steht, dass die­se die Be­las­tung des Stand­orts durch ihr Ver­hal­ten ver­ur­sacht ha­ben.

3 Zur Aus­ar­bei­tung des Sa­nie­rungs­pro­jek­tes und zur Durch­füh­rung der Sa­nie­rungs­mass­nah­men kann die Be­hör­de mit Zu­stim­mung des In­ha­bers oder der In­ha­be­rin Drit­te ver­pflich­ten, wenn die­se die Be­las­tung des Stand­ortes durch ihr Ver­hal­ten ver­ur­sacht ha­ben.