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Art. 21 Vollzug 22
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.23 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.24 1bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.25 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU26 und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.27 3 Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.28 4 Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf. 22 Fassung gemäss Ziff. II 16 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). 23 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771). 24 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589). 25 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771). 26 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 253). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 27 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379). 28 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379). BGE
131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9). |