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Art. 23 Zusammenarbeit mit den Betroffenen
1 Die Behörden arbeiten beim Vollzug dieser Verordnung mit den direkt Betroffenen zusammen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich freiwillige in Branchenvereinbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für den Vollzug dieser Verordnung eignen. 2 Sie streben an, sich mit den direkt Betroffenen über die erforderlichen Beurteilungen und Massnahmen im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung ins Einvernehmen zu setzen. Zu diesem Zweck hören sie die direkt Betroffenen möglichst frühzeitig an. 3 Sie können auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist. |