Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 5 Erstellung des Katasters

1 Die Be­hör­de er­mit­telt die be­las­te­ten Stand­orte, in­dem sie vor­han­de­ne An­ga­ben wie Kar­ten, Ver­zeich­nis­se und Mel­dun­gen aus­wer­tet. Sie kann von den In­ha­bern oder In­ha­be­rin­nen der Stand­orte oder von Drit­ten Aus­künf­te ein­ho­len.

2 Sie teilt den In­ha­bern oder den In­ha­be­rin­nen die zur Ein­tra­gung in den Ka­tas­ter vor­ge­se­he­nen An­ga­ben mit und gibt ih­nen Ge­le­gen­heit, Stel­lung zu neh­men und Ab­klä­run­gen durch­zu­füh­ren. Auf de­ren Ver­lan­gen trifft sie ei­ne Fest­stel­lungs­ver­fü­gung.

3 Sie trägt die­je­ni­gen Stand­orte in den Ka­tas­ter ein, bei de­nen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 fest­steht oder mit gros­ser Wahr­schein­lich­keit zu er­war­ten ist, dass sie be­las­tet sind. So­weit mög­lich ent­hal­ten die Ein­trä­ge An­ga­ben über:

a.
La­ge;
b.
Art und Men­ge der an den Stand­ort ge­lang­ten Ab­fäl­le;
c.
Ab­la­ge­rungs­zeit­raum, Be­triebs­zeit­raum oder Un­fall­zeit­punkt;
d.
be­reits durch­ge­führ­te Un­ter­su­chun­gen und Mass­nah­men zum Schutz der Um­welt;
e.
be­reits fest­ge­stell­te Ein­wir­kun­gen;
f.
ge­fähr­de­te Um­welt­be­rei­che;
g.
be­son­de­re Vor­komm­nis­se wie Ver­bren­nung von Ab­fäl­len, Rut­schun­gen, Über­schwem­mun­gen, Brän­de oder Stör­fäl­le.

4 Die Be­hör­de teilt die be­las­te­ten Stand­orte nach den An­ga­ben im Ka­tas­ter, ins­be­son­de­re über Art und Men­ge der an den Stand­ort ge­lang­ten Ab­fäl­le, in fol­gen­de Ka­te­go­ri­en ein:

a.
Stand­orte, bei de­nen kei­ne schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen zu er­war­ten sind; und
b.
Stand­orte, bei de­nen un­ter­sucht wer­den muss, ob sie über­wa­chungs- oder sa­nie­rungs­be­dürf­tig sind.

5 Für die Durch­füh­rung der Un­ter­su­chun­gen er­stellt die Be­hör­de ei­ne Prio­ri­tä­ten­ord­nung. Da­bei be­rück­sich­tigt sie nach den An­ga­ben im Ka­tas­ter die Art und Men­ge der an die be­las­te­ten Stand­orte ge­lang­ten Ab­fäl­le, die Mög­lich­keit zur Frei­set­zung von Stof­fen so­wie die Be­deu­tung der be­trof­fe­nen Um­welt­be­rei­che.

BGE

148 II 155 (1C_556/2020) from 25. November 2021
Regeste: Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 und 32c USG; Art. 2 und 5 AltlV; Art. 19 VVEA; Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort. Eintragung von Ablagerungsstandorten in den KbS; Abgrenzung zwischen der Ablagerung von Abfällen und ihrer Verwertung als Baustoff (E. 4): Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung (E. 4.1 und 4.2). Abfallrechtliche Neuregelung der Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial (E. 4.3 und 4.4) und Auswirkung auf die Abgrenzung zwischen Ablagerung und Verwertung bei Auffüllungen im Untergrund: Ein Ablagerungsstandort liegt vor, wenn die Verwendung der Abfälle für die Auffüllung aus heutiger Sicht nicht zulässig wäre (E. 4.5). Ausnahme vom Katastereintrag bei Bagatellfällen (E. 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Bagatellfalls bei Abfallablagerungen (E. 5.4).

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