Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 6 Führung des Katasters

1 Die Be­hör­de er­gänzt den Ka­tas­ter mit An­ga­ben über:

a.
die Über­wa­chungs- oder Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit;
b.
die Zie­le und die Dring­lich­keit der Sa­nie­rung;
c.
die von ihr durch­ge­führ­ten oder an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men zum Schutz der Um­welt.

2 Sie löscht den Ein­trag ei­nes Stand­ortes im Ka­tas­ter, wenn:

a.
die Un­ter­su­chun­gen er­ge­ben, dass der Stand­ort nicht mit um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fen be­las­tet ist; oder
b.
die um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fe be­sei­tigt wor­den sind.

BGE

148 II 155 (1C_556/2020) from 25. November 2021
Regeste: Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 und 32c USG; Art. 2 und 5 AltlV; Art. 19 VVEA; Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort. Eintragung von Ablagerungsstandorten in den KbS; Abgrenzung zwischen der Ablagerung von Abfällen und ihrer Verwertung als Baustoff (E. 4): Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung (E. 4.1 und 4.2). Abfallrechtliche Neuregelung der Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial (E. 4.3 und 4.4) und Auswirkung auf die Abgrenzung zwischen Ablagerung und Verwertung bei Auffüllungen im Untergrund: Ein Ablagerungsstandort liegt vor, wenn die Verwendung der Abfälle für die Auffüllung aus heutiger Sicht nicht zulässig wäre (E. 4.5). Ausnahme vom Katastereintrag bei Bagatellfällen (E. 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Bagatellfalls bei Abfallablagerungen (E. 5.4).

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