Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)


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Art. 7 Voruntersuchung

1 Auf Grund der Prio­ri­tä­ten­ord­nung ver­langt die Be­hör­de für die un­ter­su­chungs­be­dürf­ti­gen Stand­orte in­nert an­ge­mes­se­ner Frist die Durch­füh­rung ei­ner Vor­un­ter­su­chung, die in der Re­gel aus ei­ner his­to­ri­schen und ei­ner tech­ni­schen Un­ter­su­chung be­steht. Da­mit wer­den die für die Be­ur­tei­lung der Über­wa­chungs- und Sa­nie­rungs­be­dürf­tig­keit er­for­der­li­chen An­ga­ben (Art. 8) er­mit­telt und im Hin­blick auf die Ge­fähr­dung der Um­welt be­wer­tet (Ge­fähr­dungs­ab­schät­zung).

2 Mit der his­to­ri­schen Un­ter­su­chung wer­den die mög­li­chen Ur­sa­chen für die Be­las­tung des Stand­orts er­mit­telt, ins­be­son­de­re:

a.
die Vor­komm­nis­se und die zeit­li­che und räum­li­che Ent­wick­lung der Tä­tig­kei­ten am Stand­ort;
b.
die Ver­fah­ren, nach de­nen am Stand­ort mit um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fen um­ge­gan­gen wor­den ist.

3 Auf­grund der his­to­ri­schen Un­ter­su­chung wird ein Pflich­ten­heft über den Ge­gen­stand, den Um­fang und die Me­tho­den der tech­ni­schen Un­ter­su­chung er­stellt. Die­ses muss der Be­hör­de zur Stel­lung­nah­me vor­ge­legt wer­den.

4 Mit der tech­ni­schen Un­ter­su­chung wer­den Art und Men­ge der Stof­fe am Stand­ort, de­ren Frei­set­zungs­mög­lich­kei­ten und die Be­deu­tung der be­trof­fe­nen Um­welt­be­rei­che er­mit­telt.

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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