Ordinance
on the Remediation of Polluted Sites
(Contaminated Sites Ordinance, CSO)


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Art. 1 Aim and subject matter

1 This Or­din­ance is in­ten­ded to en­sure that pol­luted sites are re­medi­ated if they cause harm­ful ef­fects or nuis­ances, or if there is a real danger that such ef­fects may arise.

2 It reg­u­lates the fol­low­ing pro­ced­ures for treat­ing pol­luted sites:

a.
their re­cord­ing in a re­gister;
b.
the as­sess­ment of the need for mon­it­or­ing and re­medi­ation;
c.
the as­sess­ment of the ob­ject­ives and ur­gency of re­medi­ation;
d.
the spe­cific­a­tion of the meas­ures for in­vest­ig­a­tion, mon­it­or­ing and re­medi­ation.

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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