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Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen
1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
2 Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
3 Die Behörde kann ausnahmsweise und mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) den Wiedereinbau von belastetem Aushubmaterial, das die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterial nach Artikel 19 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201519 nicht erfüllt, für den Standort, an dem das Material anfällt, genehmigen, wenn:
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 253). |
