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Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 15 Verantwortlichkeit und Gute Vertriebspraxis

1 Die Per­son, die ei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 11 in­ne­hat, trägt die Ver­ant­wor­tung für die von ihr durch­ge­führ­ten Tä­tig­kei­ten.

2 Die Ein­fuhr, die Aus­fuhr und der Gross­han­del mit ver­wen­dungs­fer­ti­gen Arz­nei­mit­teln müs­sen den GDP-Re­geln nach An­hang 4 ent­spre­chen. Die­se Re­geln gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für Tier­arz­nei­mit­tel und für nicht ver­wen­dungs­fer­ti­ge Arz­nei­mit­tel.