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Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)
vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 21Voraussetzungen
1 Wer eine Bewilligung für den Handel im Ausland beantragt, muss nachweisen, dass:
a.
ein funktionstüchtiges System zur Sicherung der pharmazeutischen Qualität von Arzneimitteln betrieben wird und sich die Geschäftsleitung und das Personal der einzelnen betroffenen Bereiche aktiv daran beteiligen;
b.
eine fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Artikel 23 zur Verfügung steht;
c.
die betriebliche Organisation zweckmässig ist;
d.
ein Dokumentationssystem vorhanden ist, das die Arbeitsanweisungen, die Verfahrensbeschreibungen und die Protokolle über die relevanten Vorgänge der Tätigkeiten umfasst;
e.
die Sorgfaltspflichten nach Artikel 22 eingehalten werden.
2 Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.
3 Die Bewilligung berechtigt nicht zur Erteilung von Herstellungsaufträgen.