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Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)
vom 14. November 2018 (Stand am 28. Januar 2022)
Art. 7Technische Freigabe
1 Über die technische Freigabe einer Produktcharge entscheidet die fachtechnisch verantwortliche Person.
2 Sie stellt ein Chargenzertifikat aus, das bestätigt, dass die betreffende Charge in Bezug auf Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Spezifikationen und Qualität den Anforderungen von internen oder externen Auftraggeberinnen entspricht und nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 oder 2 hergestellt wurde.