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Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)
vom 14. November 2018 (Stand am 28. Januar 2022)
Art. 9Erhebung der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c bisHMG hergestellten Arzneimittel
Die Kantone können bei Herstellerinnen Erhebungen bezüglich der nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a–cbis und 2bis HMG hergestellten Arzneimittel durchführen. Die Herstellerinnen sind verpflichtet, den Kantonen auf Anfrage hin die dafür notwendigen Angaben mitzuteilen.