Verordnung
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Art. 21 Voraussetzungen
1 Wer eine Bewilligung für den Handel im Ausland beantragt, muss nachweisen, dass:
2 Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben. 3 Die Bewilligung berechtigt nicht zur Erteilung von Herstellungsaufträgen. |