Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 53 Verfahren für die Erteilung und Verlängerung der Bewilligung

1 Das Ge­such wird zu­sam­men mit den in An­hang 6 auf­ge­führ­ten Un­ter­la­gen bei der Swiss­me­dic ein­ge­reicht.

2 Die Swiss­me­dic kann zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen ver­lan­gen.

3 Sie in­for­miert die Ethik­kom­mis­si­on über ih­re Ver­fü­gung und ge­ge­be­nen­falls ih­re Fol­ge­ver­fü­gun­gen.

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