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Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)
vom 14. November 2018 (Stand am 1. September 2023)
Art. 64Zusammenarbeit zwischen Swissmedic und Kantonen
1 Die Swissmedic und die kantonalen Behörden arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben zusammen und können insbesondere vertrauliche Informationen austauschen.
2 Sie informieren sich gegenseitig über:
a.
die Erteilung, die Änderung, die Sistierung oder den Widerruf einer Betriebsbewilligung;
b.
ergriffene Massnahmen;
c.
Inspektionen.
3 Die kantonalen Behörden übermitteln der Swissmedic ihnen zur Kenntnis gebrachte Informationen, die auf Qualitäts- oder Sicherheitsmängel hinweisen.
4 Die Swissmedic kann die Inspektorate der Kantone in der Weiterbildung und Fortbildung ihrer Inspektorinnen und Inspektoren unterstützen.