Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. September 2023)

Art. 65 Zusammenarbeit mit Zollbehörden

1 Die Zoll­ver­an­la­gung bei der Ein­fuhr, der Aus­fuhr und der Durch­fuhr rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen der Zoll­ge­setz­ge­bung.

2 Die Zoll­be­hör­den er­tei­len der Swiss­me­dic Aus­künf­te über die Ein­fuhr, die Aus­fuhr und die Durch­fuhr von Arz­nei­mit­teln.

3 Die Swiss­me­dic kann die Zoll­be­hör­den be­auf­tra­gen, Arz­nei­mit­tel zur wei­te­ren Ab­klä­rung an­zu­hal­ten und Pro­be­ma­te­ri­al zu be­schaf­fen.

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