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Art. 13 Marktfreigabe
1 Über die Marktfreigabe entscheidet die fachtechnisch verantwortliche Person der Zulassungsinhaberin vor dem Inverkehrbringen einer Charge. 2 Sie überprüft, ob:
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Prüfkriterien festlegen. 4 Die fachtechnisch verantwortliche Person bestätigt die Prüfung nach den Absätzen 2 und 3. 5 Steht für: Good Distribution Practice |